AUFENTHALTSINFORMATIONEN


Das benötigen Sie:
  • Jogginganzug bzw. Sportbekleidung und feste Schuhe
  • Badehose oder Badeanzug
  • Bademantel und Badeschuhe
  • EKG (nicht älter als 6 Monate)
  • Freizeitkleidung entsprechend der Jahreszeit
  • Persönliche Toiletten- bzw. Kosmetikartikel
  • Krankenversicherungskarte (für den Bedarfsfall)

Bitte halten Sie Ihre Unterlagen zur Anreise bereit!


und falls vorhanden:

  • Aktuelle Röntgenbilder
  • Behindertenausweis
  • Befreiungsausweis betreffend Rezept- oder Kurzuzahlung
  • Medikamente mit Dosierungsleiste
  • eigene Gehhilfen wie: Gehstöcke, -wagen, -stützen

Das verleihen wir kostenlos:  

  • Handtücher (im Zimmer)
  • Behandlungs- und Liegetücher (im Zimmer)
  • Wecker oder Radiowecker, Leselampe, Fön, Kopfhörer, Bügeleisen (an der Rezeption)
  • Bücher und Gesellschaftsspiele

Alle Zimmer verfügen über:

  • Dusche/WC
  • Schwesternruf
  • kostenfreies TV (Satelliten TV mit nationalen und internationalen Programmen sowie Radiosendern)
  • Telefonnutzungsgebühr 1,30 € pro Tag inkl. Festnetzgespräche Inland

An- und Abreise:

An- und Abreisetag werden als ein Tag gerechnet, wenn das Zimmer am Abreisetag bis 9:30 Uhr freigegeben wird. Wir bitten Sie, möglichst bis spätestens 11:00 Uhr anzureisen.

Die Salztal Klinik hat Verträge mit fast allen gesetzlichen Krankenkassen geschlossen. Dies ermöglicht die Abrechnung für stationäre und ambulante Aufenthalte. Wir informieren hier über die Möglichkeiten, bei Fragen kontaktieren Sie uns gern unter : Tel. 06056-7450



Was wird durchgeführt: 
  • Anschlussheilbehandlungen
  • Stationäre Heilmaßnahmen
  • Beihilfekuren
  • Ambulante Badekuren
  • Pauschalkuren (siehe Angebote)
  • Privatkuren
  • Vorsorgekuren

Wer ist Kostenträger:

  • gesetzliche und private Krankenkassen
  • Beihilfestellen
  • Selbstzahler
  • Feuerwehr Frankfurt, Polizei Hamburg, Feuerwehr und Polizei Bremerhaven


Die Salztal Klinik hat einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V, mit den Krankenkassenverbänden geschlossen. Ebenfalls findet der Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V für die Ambulante Heilmittelversorgung gemäß § 124 Absatz 3 SGB V und Absatz 2 Nr. 1 und 2 SGB V Anwendung. Und auch die Abrechnungsberechtigung für besondere Maßnahmen gemäß § 125 Absatz 2 SGB V.

ABRECHNUNG VON BEIHILFE FÜR EINEN STATIONÄREN KLINIKAUFENTHALT

Die Salztal Klinik verfügt über eine Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung. Es finden nur Gäste (einschl. notwendiger Begleitpersonen) Aufnahme, die sich einer stationären Behandlung unterziehen wollen. Die erforderlichen Kurmitteleinrichtungen befinden sich in den zur Unterbringung der Patienten bestimmten Gebäuden. Die Salztal Klinik ist nicht mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden. Es ist eine Erlaubnis gem. § 1 des Gaststättengesetzes erteilt, nach Absatz 2 Nr. 1 (Verabreichung von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle – Schankwirtschaft) und 2 (Verabreichung zubereiteter Speisen vor Ort und Stelle – Speisewirtschaft). Aber nicht nach Absatz 1 Nr. 3 – Beherbergung von Gästen (Beherbergungsbetrieb). Alle Hauptmahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) werden in der Klinik bereitgestellt. Die Salztal Klinik verfügt über keine Dependancen.

ERKLÄRUNG ZUR BEIHILFEFÄHIGKEIT EINES STATIONÄREN KLINIKAUFENTHALTES

Bei der Salztal Klinik handelt es sich um eine Fachklinik für Orthopädie und Rheumatologie,

  • die besondere Heilbehandlungen durchführt und über die dafür erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen verfügt.
  • in der eine ärztliche Betreuung ständig gewährleistet ist, die Behandlung durch einen dafür vorgebildeten Arzt oder nach seinen Weisungen vorgenommen wird und die Lebensweise medizinisch begründeter Beschränkungen unterworfen ist.
  • die der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes untersteht (§ 47 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens)
  • die nur Personen aufnimmt, die einer stationären Behandlung bedürfen.
  • die nicht mit einem Beherbergungsbetrieb räumlich verbunden ist.

Hinweis zum Beihilferecht

Die Salztal Klinik ist eine anerkannte private Fachklinik und beihilfefähig (nach § 6 a BVO). Beihilferecht ist Ländersache und so gibt es in jedem der 16 Bundesländer eigene Regelungen und Vorschriften im Beihilferecht. Zudem kommt als wesentlicher Faktor für die Erstattung der eigene, persönliche Bemessungssatz dazu. So ist es uns nur möglich, unsere Preise allgemeingültig zu veröffentlichen und jedem Gast obliegt sodann eine Vorabprüfung mit der eigenen Beihilfestelle. In der Regel liegen einige unserer Preise über, andere aber auch unter den Sätzen der verschiedenen Beihilfestellen. (Preisliste)

Auszug aus Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015

§ 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende eine Semikolon und werden die Wörter “ dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein “
eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: “ Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 des Neunten Buches angemessen sind.“


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